geboren 1957 und in Kaufering wohnhaft und aufgewachsen. 

Seit 2014 für die UBV  im Kreistag und dort in den „sozialen Ausschüssen“ und dem Inclusions-Beirat. Mit der Gründung des Pflegenetzes Landsberg gewählt zum Pflegebeauftragten des Kreistages und Mitglied im Steuerkreis des Pflegenetzes. Hier besonders engagiert beim Aufbau der Quartierpflege in einigen Gemeinden des Landkreises, unter anderem in Erpfting.  Im Kreistag hat die UBV zusammen mit der FDP ein Fraktionsgemeinschaft gebildet, wegen der Besetzung der Ausschüsse. 

Die  beruflichen Ausbildungen waren zum Kaufmann, Dipl. Sozialpädagoge und Dipl. Sozialgerontologe und die beruflichen Stationen in der offene Behindertenarbeit bei der Sozialstation St. Martin,  als Leiter eines Caritas-Pflegeheim und ab 1995 Leiter des Seniorenstifts Kaufering. Hier vom Tag des Erstbezugs ab mit großem Engagement die Einrichtung  aufgebaut und entwickelt bis zur Wahl zum 1. Bürgermeister des Marktes Kaufering im Jahr 2012. Als UBV-Bürgermeister  eine Legislaturperiode die Geschicke des Marktes, mit einigen Höhen und Tiefen,  geleitet und einige große Sanierungsprojekte voran gebracht  und die Tempo 30-Zonen eingeführt. Ehrenamtlich als erster Vorsitzender den Hospiz- und Pallativverein fast 16 Jahre geleitet, jetzt noch Mitglied im Vorstand und Koordinator des Hospiz- und Palliativnetzwerk.

2012 bin ich von Nürnberg in meine Wahlheimat Landsberg am Lech gezogen. Ich bin verheiratet, habe eine Tochter und eine Enkelin.

Das Leben hier bedeutet für mich Lebensqualität auf höchstem Niveau mit einer einzigartigen Natur und einer herzlichen liebenswerten und wunderschönen Stadt.

Landsberg ist für mich eine historische Stadt mit einer modernen Ausrichtung und es ist mir eine Freude, mich in jeder Hinsicht für ihren Erhalt einzusetzen.

Zunächst habe ich in den psychosomatischen Kliniken in Kaufbeuren, Bad Grönenbach und Windach als Körpertherapeutin und Sozialpädagogin gearbeitet. Seit 2019 bin ich hier bei der Caritas in der Beratungsstelle für psychische Gesundheit tätig.

2022 bin ich in den Stadtrat nachgerückt.

Mein politischer Schwerpunkt ist orientiert an den Sorgen und Nöten der Menschen, die ich hier vor Ort, besonders in meiner beruflichen Arbeit erfahre.

Es ist mir ein Anliegen, mich für günstigen Wohnraum, soziale und kulturelle Teilhabe und Gewaltschutz einzusetzen, denn die Not gibt es leider auch in unserem schönen Landkreis.

Daher habe ich den Verein Initiativkreis Frauenhaus mitbegründet und bin dort als zweite Vorsitzende aktiv. Ich freue mich über die große Solidarität der Landsberger Bürger und Bürgerinnen. Ein weiterer Schwerpunkt ist für mich die Kulturförderung.

Mein politisches Motto ist: Zusammenhalt ist das Fundament für Lösungen.

Vorschriften wurden für die Menschen geschaffen und nicht die Menschen für die Vorschriften. Vorschriften sollen den Menschen dienen und nicht die Menschen den Vorschriften. Gesetze sind für den Menschen gemacht, nicht umgekehrt.

Deshalb sollten bei allen Entscheidungen das Wohl und die Würde des Menschen im Mittelpunkt stehen.

Dafür setze ich mich ein:

Als selbständiger Unternehmer bin ich gewohnt besonnene Entscheidungen zu fällen und für sie geradezustehen.

Als Wirtschaftsingenieur bin ich mit dem Thema Finanzen bestens vertraut und stehe für sparsamen Umgang mit Finanzen und dafür, sie mit Weitsicht einzusetzen.

Als Referent des Stadtrates für Wirtschaftsbeziehungen stehe ich für Wirtschaft, Handwerk, Einzelhandel und Gewerbetreibende und dafür, in Landsberg auch arbeiten und einkaufen zu können.

Als Mitglied im Bauausschuss stehe ich für familienfreundliche Baumaßnahmen.

Als Mitglied im Finanzausschuss stehe ich für die verantwortungsvolle Realisierung der für die Landsberger und Landsbergerinnen wichtigen Projekten und Erhalt der historischen Gebäude.

Als Ingenieur beurteile ich Bauprojekte mit Sachverstand, ihre Notwendigkeit, Kostenrahmen und Unterhaltsmaßnahmen.

Als Sohn einer Arbeiterfamilie liegen mir besonders die Klein- und Mittelverdiener am Herzen und ich setze mich für ihre Bedürfnisse ein und dafür, dass in Landsberg zu wohnen bezahlbar ist.

Als Familienvater stehe ich für die Bedürfnisse von Familien und dafür, Landsberg auch für unsere Kinder attraktiv zu gestalten.

Als begeisterter Fahrradfahrer im Alltag stehe ich für ein fußgänger- und fahrradfreundliches Landsberg.

Unsere Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag
8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 13.15 Uhr - 17.00 Uhr
Mittwoch
8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 13.15 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Aktuelle Hinweise

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Satzung & Geschäftsordnung

1. Satzung

1.1. Präambel: Die UBV steht für die Unabhängigkeit der Mandatsträger und UBV-Mitglieder, für Transparenz und Offenheit im Miteinander und bei Entscheidungen im Stadtrat, sowie für Partnerschaft und Bürgernähe in der Kommunalpolitik.

1.2. §1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „UBV – Unabhängige Bürger für Landsberg e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.

1.3. §2 Vereinszweck

(1) Die UBV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern zum Zweck der

parteienunabhängigen Mitwirkung an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung in Landsberg. Sie nimmt als unabhängige Gruppe an Kommunalwahlen teil.

(2) Die UBV macht es sich zur Aufgabe, ein Forum für alle politisch interessierten Bürger zu schaffen.

(3) Die UBV setzt sich im Rahmen der Regeln der Gemeindeordnung und der Verfassung des Freistaates Bayern für die Stärkung der Rechte des Stadt- und Kreisrates und für die zeitnahe Information und Einbindung der Bürger im Vorfeld von richtungweisenden Entscheidungen und Durchführung größerer Projekte ein. Die UBV steht für eine Kommunalpolitik der Bürgernähe.

1.4. §3 Vereinstätigkeit

An der Arbeit der UBV können alle interessierten Bürger teilnehmen, ohne dass es einer Mitgliedschaft bedarf. Die UBV berichtet in Zusammenarbeit mit ihren gewählten Vertretern in regelmäßigen, öffentlichen Versammlungen über die Kommunalpolitik.

1.5. §4 Eintritt der Mitglieder

(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

(2) Juristische Personen oder Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

1.6. §5 Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder haben, nach Ablauf von sechs Monaten Mitgliedschaft, volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung sofort wählbar.

1.7. §6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist zu jeder Zeit möglich.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.

1.8. §7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1.9. §8 Vorstand

1.9.1. (1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzendem

b) 2. Vorsitzendem

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

g) fünf Beiräten

1.9.2. (2) Weitere Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Anfallende Aufgaben sind aufzuteilen. Die Personen a) mit d) führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

1.9.3. (3) In den Vorstand können nur Mitglieder der UBV gewählt werden. In den Vorstand a) mit d) darf nur ein kommunaler Mandatsträger gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

1.9.4. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen für den Vorstand finden entsprechend der Geschäftsordnung jeweils nach den Wahlen zu den Kommunalparlamenten statt und danach in der vorgeschriebenen Zeitfolge.

1.9.5. (5) Scheidet während einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl angesetzt und durchgeführt werden.

1.9.6. (6) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die UBV je allein nach außen. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung handelt.

1.10. §9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,00 Euro, sowie zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

1.11. §10 Kassenprüfung

(1) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahl.

(2) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.

(3) Die Kassenprüfer erstatten jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellung.

(4) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

1.12. §11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

(2) Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung einberufen.

(3) Vorschläge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich beim ersten oder zweiten Vorsitzenden einzureichen.

1.13. §12 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Für eine Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder Gericht verlangt werden, können vom Vorstand alleine entschieden werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder.

1.14. §13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

1.15. §14 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen

Innerhalb der UBV können Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich speziellen Themengebieten widmen. Sie dienen der Gewinnung und dem Transfer von Kompetenz auch durch möglichst intensive Beteiligung von Bürgern.

1.16. §15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.

(2) Sind keine zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, muss erneut zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen dann die anwesenden Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landsberg zur Verwendung für soziale Zwecke.

2. Geschäftsordnung

2.1. 1. Finanzierung

2.1.1. a. Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelmitglieder € 40,00 pro Jahr.

(2) Der Mitgliedsbeitrag für Familien beträgt € 60,00 pro Jahr.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist freiwillig.

(4) Spätestens mit dem vollendeten 29. Lebensjahr beginnt für Schüler, Studenten und Auszubildende die reguläre Beitragspflicht.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im Februar für das laufende Jahr per Lastschrift eingezogen.

(6) Bei Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres reduziert sich der Mitgliedsbeitrag um 50%.

(7) Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft wird der geleistete Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

(8) Ehrenmitglieder der UBV sind beitragsfrei.

2.1.2. b. Mandatsträgerabgaben von Stadt- und Kreisräten

(1) Als Mandatsträgerabgabe sind jährlich 10% der voraussichtlich im Rahmen des Mandats zustehenden Aufwandsentschädigung zu leisten. Die Abgabe ist zum 1. Juli fällig und wird selbständig auf ein vom Schatzmeister anzugebendes Konto überwiesen.

Für die Abgabe wird ein extra Konto geführt.

(2) Das Guthaben wird angespart und als Grundstock für die nächsten Stadt- und Kreistagswahlen verwendet. Es darf nicht für die laufenden Geschäfte des Vereins verwendet werden.

2.1.3. c. Wahlkampfkostenbeteiligung der Kandidaten

(1) Die Kandidaten der UBV beteiligen sich an den Wahlkampfkosten. Die Höhe der Beteiligung an den Wahlkampfkosten wird vom Vorstand festgelegt.

(2) Hat eine Person in einem Jahr Mandatsträgerabgabe und Wahlkampfkosten zu bezahlen, so entfällt der niedrigere Betrag.

2.1.4. d. Spenden

2.1.4.1. (1) Spenden werden an den Vorsitzenden weitergeleitet. Dieser informiert den Vorstand über die Annahme.

2.1.4.2. (2) Für die endgültige Annahme eines Betrages über 500 Euro von derselben Person pro Jahr bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.

2.2. 2. Wahlen

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(2) Die Wahl findet im zweiten Quartal statt.

(3) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften (AGs) werden im ersten Quartal gewählt.

2.3. 3. Kandidatenliste für Stadt- und Kreisrat

(1) Jeder Bürger kann sich zur Aufnahme in die Kandidatenliste der UBV für Stadt- und Kreisrat und als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl bewerben.

(2) Der Vorstand erstellt durch mehrheitliche Wahl einen Vorschlag für die Kandidatenliste von Stadt- und Kreisrat.

(3) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über die endgültige Kandidatenliste zur Stadt- und Kreisratswahl, die beim kommunalen Wahlamt abzugeben ist.

(4) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über den Oberbürgermeister-Kandidaten.

2.4. 4. Arbeitsgemeinschaften

(1) Es gibt Arbeitsgemeinschaften, die zur langfristigen politischen Arbeit ausgerichtet sind, wie derzeit die UBV-Jugend und UBV-Frauen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften werden von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit eingesetzt und gegebenenfalls auch wieder aufgelöst.

(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaften (AGs) besteht aus Mitgliedern der UBV und setzt sich zusammen aus

a) 1. Vorsitzender

b) Stellvertreter

c) Schriftführer

d) bis zu 2 weiteren Beisitzern

(4) Der Vorsitzende der UBV bzw. sein Vertreter sind zu den Vorstandssitzungen der Arbeitsgemeinschaften einzuladen und haben Rederecht.

(5) Für die AGs gilt die Satzung des Vereins.

(6) Die Mitglieder der UBV sind bis zum vollendeten 29. Lebensjahr berechtigtes Mitglied der UBV-Jugend.

(7) Die weiblichen Mitglieder der UBV sind berechtigtes Mitglied der UBV-Frauen.

2.5. 5. Arbeitsgruppen

(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner politischer Sachthemen Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit einsetzen und auflösen.

(2) Alle interessierten Bürger können in der Arbeitsgruppe mitwirken.

(3) Der Vorstand benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.

2.6. 6. Grundsätze der politischen Arbeit

(1) Die UBV fördert und fordert eine zeit- und sachgerechte Information vor Entscheidung aktiv ein und zeigt ihre Einstellung und Gründe transparent und öffentlich an.

(2) Die Aktivitäten der UBV werden zwischen Fraktion und Vorstand koordiniert und festgelegt.

2.7. 7. Vorstand

(1) Der Vorstand tagt mindestens 4x je Kalenderjahr

(2) Der Vorstand bereitet politische Initiativen für die Monatsversammlungen, den Verein und die Stadt- und Kreisräte vor.

(3) Der Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Verein, Stadt- und Kreisrat.

(4) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften haben bei Vorstandssitzungen des Vereins Teilnahme- und Rederecht.

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