1. Satzung
1.1. Präambel: Die UBV steht für die Unabhängigkeit der Mandatsträger und UBV-
Mitglieder, für Transparenz und Offenheit im Miteinander und bei Entscheidungen im
Stadtrat, sowie für Partnerschaft und Bürgernähe in der Kommunalpolitik.
1.2. §1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „UBV – Unabhängige Bürger für Landsberg e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.
1.3. §2 Vereinszweck
(1) Die UBV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern zum Zweck der
parteienunabhängigen Mitwirkung an der kommunalpolitischen Meinungs- und
Willensbildung in Landsberg. Sie nimmt als unabhängige Gruppe an Kommunalwahlen
teil.
(2) Die UBV macht es sich zur Aufgabe, ein Forum für alle politisch interessierten Bürger zu
schaffen.
(3) Die UBV setzt sich im Rahmen der Regeln der Gemeindeordnung und der Verfassung
des Freistaates Bayern für die Stärkung der Rechte des Stadt- und Kreisrates und für die
zeitnahe Information und Einbindung der Bürger im Vorfeld von richtungweisenden
Entscheidungen und Durchführung größerer Projekte ein. Die UBV steht für eine
Kommunalpolitik der Bürgernähe.
1.4. §3 Vereinstätigkeit
An der Arbeit der UBV können alle interessierten Bürger teilnehmen, ohne dass es einer
Mitgliedschaft bedarf. Die UBV berichtet in Zusammenarbeit mit ihren gewählten
Vertretern in regelmäßigen, öffentlichen Versammlungen über die Kommunalpolitik.
1.5. §4 Eintritt der Mitglieder
(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung
vorzulegen.
(2) Juristische Personen oder Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht
begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
1.6. §5 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder haben, nach Ablauf von sechs Monaten
Mitgliedschaft, volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung sofort
wählbar.
1.7. §6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist zu jeder
Zeit möglich.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der
Beschlussfassung zu hören.
1.8. §7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1.9. §8 Vorstand
1.9.1. (1) Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzendem
b) 2. Vorsitzendem
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
g) fünf Beiräten
1.9.2. (2) Weitere Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Anfallende
Aufgaben sind aufzuteilen. Die Personen a) mit d) führen die laufenden Geschäfte des
Vereins.
1.9.3. (3) In den Vorstand können nur Mitglieder der UBV gewählt werden. In den
Vorstand a) mit d) darf nur ein kommunaler Mandatsträger gewählt werden.
Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
1.9.4. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen für den
Vorstand finden entsprechend der Geschäftsordnung jeweils nach den Wahlen zu den
Kommunalparlamenten statt und danach in der vorgeschriebenen Zeitfolge.
1.9.5. (5) Scheidet während einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, muss
innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Nachwahl angesetzt und durchgeführt werden.
1.9.6. (6) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die UBV je allein nach
außen. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet einen Vorstandsbeschluss
herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung
handelt.
1.10. §9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,00 Euro, sowie zur Verfügung über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
1.11. §10 Kassenprüfung
(1) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung im
Rahmen der Vorstandswahl.
(2) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.
(3) Die Kassenprüfer erstatten jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Bericht über ihre Prüfungsfeststellung.
(4) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
1.12. §11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein.
(2) Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche
Einladung mit Tagesordnung einberufen.
(3) Vorschläge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind
mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich beim ersten oder zweiten
Vorsitzenden einzureichen.
1.13. §12 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Für eine Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder
erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder Gericht verlangt werden, können
vom Vorstand alleine entschieden werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder.
1.14. §13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu
unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
1.15. §14 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen
Innerhalb der UBV können Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen gebildet werden,
die sich speziellen Themengebieten widmen. Sie dienen der Gewinnung und dem Transfer
von Kompetenz auch durch möglichst intensive Beteiligung von Bürgern.
1.16. §15 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.
(2) Sind keine zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, muss erneut zur
Mitgliederversammlung eingeladen werden. Über die Auflösung des Vereins
beschließen dann die anwesenden Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landsberg zur
Verwendung für soziale Zwecke.
2. Geschäftsordnung
2.1. 1. Finanzierung
2.1.1. a. Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelmitglieder € 40,00 pro Jahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Familien beträgt € 60,00 pro Jahr.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist freiwillig.
(4) Spätestens mit dem vollendeten 29. Lebensjahr beginnt für Schüler, Studenten und
Auszubildende die reguläre Beitragspflicht.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im Februar für das laufende Jahr per Lastschrift
eingezogen.
(6) Bei Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
reduziert sich der Mitgliedsbeitrag um 50%.
(7) Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft wird der geleistete Mitgliedsbeitrag nicht
zurückerstattet.
(8) Ehrenmitglieder der UBV sind beitragsfrei.
2.1.2. b. Mandatsträgerabgaben von Stadt- und Kreisräten
(1) Als Mandatsträgerabgabe sind jährlich 10% der voraussichtlich im Rahmen des
Mandats zustehenden Aufwandsentschädigung zu leisten. Die Abgabe ist zum 1. Juli
fällig und wird selbständig auf ein vom Schatzmeister anzugebendes Konto überwiesen.
Für die Abgabe wird ein extra Konto geführt.
(2) Das Guthaben wird angespart und als Grundstock für die nächsten Stadt- und
Kreistagswahlen verwendet. Es darf nicht für die laufenden Geschäfte des Vereins
verwendet werden.
2.1.3. c. Wahlkampfkostenbeteiligung der Kandidaten
(1) Die Kandidaten der UBV beteiligen sich an den Wahlkampfkosten. Die Höhe der
Beteiligung an den Wahlkampfkosten wird vom Vorstand festgelegt.
(2) Hat eine Person in einem Jahr Mandatsträgerabgabe und Wahlkampfkosten zu
bezahlen, so entfällt der niedrigere Betrag.
2.1.4. d. Spenden
2.1.4.1. (1) Spenden werden an den Vorsitzenden weitergeleitet. Dieser informiert
den Vorstand über die Annahme.
2.1.4.2. (2) Für die endgültige Annahme eines Betrages über 500 Euro von derselben
Person pro Jahr bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.
2.2. 2. Wahlen
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(2) Die Wahl findet im zweiten Quartal statt.
(3) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften (AGs) werden im ersten Quartal gewählt.
2.3. 3. Kandidatenliste für Stadt- und Kreisrat
(1) Jeder Bürger kann sich zur Aufnahme in die Kandidatenliste der UBV für Stadt- und
Kreisrat und als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl bewerben.
(2) Der Vorstand erstellt durch mehrheitliche Wahl einen Vorschlag für die Kandidatenliste
von Stadt- und Kreisrat.
(3) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über die endgültige
Kandidatenliste zur Stadt- und Kreisratswahl, die beim kommunalen Wahlamt
abzugeben ist.
(4) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über den
Oberbürgermeister-Kandidaten.
2.4. 4. Arbeitsgemeinschaften
(1) Es gibt Arbeitsgemeinschaften, die zur langfristigen politischen Arbeit ausgerichtet sind,
wie derzeit die UBV-Jugend und UBV-Frauen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften werden von der Mitgliederversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit eingesetzt und gegebenenfalls auch wieder aufgelöst.
(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaften (AGs) besteht aus Mitgliedern der UBV und
setzt sich zusammen aus
a) 1. Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Schriftführer
d) bis zu 2 weiteren Beisitzern
(4) Der Vorsitzende der UBV bzw. sein Vertreter sind zu den Vorstandssitzungen der
Arbeitsgemeinschaften einzuladen und haben Rederecht.
(5) Für die AGs gilt die Satzung des Vereins.
(6) Die Mitglieder der UBV sind bis zum vollendeten 29. Lebensjahr berechtigtes Mitglied
der UBV-Jugend.
(7) Die weiblichen Mitglieder der UBV sind berechtigtes Mitglied der UBV-Frauen.
2.5. 5. Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner politischer Sachthemen Arbeitsgruppen
mit einfacher Mehrheit einsetzen und auflösen.
(2) Alle interessierten Bürger können in der Arbeitsgruppe mitwirken.
(3) Der Vorstand benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.
2.6. 6. Grundsätze der politischen Arbeit
(1) Die UBV fördert und fordert eine zeit- und sachgerechte Information vor Entscheidung
aktiv ein und zeigt ihre Einstellung und Gründe transparent und öffentlich an.
(2) Die Aktivitäten der UBV werden zwischen Fraktion und Vorstand koordiniert und
festgelegt.
2.7. 7. Vorstand
(1) Der Vorstand tagt mindestens 4x je Kalenderjahr
(2) Der Vorstand bereitet politische Initiativen für die Monatsversammlungen, den Verein
und die Stadt- und Kreisräte vor.
(3) Der Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Verein, Stadt- und Kreisrat.
(4) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften haben bei Vorstandssitzungen des Vereins
Teilnahme- und Rederecht.
Landsberg am Lech, den 09. Februar 2009