Satzung

1. Satzung

1.1. Präambel: Die UBV steht für die Unabhängigkeit der Mandatsträger und UBV-

Mitglieder, für Transparenz und Offenheit im Miteinander und bei Entscheidungen im

Stadtrat, sowie für Partnerschaft und Bürgernähe in der Kommunalpolitik.

1.2. §1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „UBV – Unabhängige Bürger für Landsberg e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.

1.3. §2 Vereinszweck

(1) Die UBV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern zum Zweck der

parteienunabhängigen Mitwirkung an der kommunalpolitischen Meinungs- und

Willensbildung in Landsberg. Sie nimmt als unabhängige Gruppe an Kommunalwahlen

teil.

(2) Die UBV macht es sich zur Aufgabe, ein Forum für alle politisch interessierten Bürger zu

schaffen.

(3) Die UBV setzt sich im Rahmen der Regeln der Gemeindeordnung und der Verfassung

des Freistaates Bayern für die Stärkung der Rechte des Stadt- und Kreisrates und für die

zeitnahe Information und Einbindung der Bürger im Vorfeld von richtungweisenden

Entscheidungen und Durchführung größerer Projekte ein. Die UBV steht für eine

Kommunalpolitik der Bürgernähe.

1.4. §3 Vereinstätigkeit

An der Arbeit der UBV können alle interessierten Bürger teilnehmen, ohne dass es einer

Mitgliedschaft bedarf. Die UBV berichtet in Zusammenarbeit mit ihren gewählten

Vertretern in regelmäßigen, öffentlichen Versammlungen über die Kommunalpolitik.

1.5. §4 Eintritt der Mitglieder

(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung

vorzulegen.

(2) Juristische Personen oder Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung

einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht

begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

1.6. §5 Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder haben, nach Ablauf von sechs Monaten

Mitgliedschaft, volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung sofort

wählbar.

1.7. §6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist zu jeder

Zeit möglich.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des

Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der

Beschlussfassung zu hören.

1.8. §7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1.9. §8 Vorstand

1.9.1. (1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzendem

b) 2. Vorsitzendem

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

g) fünf Beiräten

1.9.2. (2) Weitere Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Anfallende

Aufgaben sind aufzuteilen. Die Personen a) mit d) führen die laufenden Geschäfte des

Vereins.

1.9.3. (3) In den Vorstand können nur Mitglieder der UBV gewählt werden. In den

Vorstand a) mit d) darf nur ein kommunaler Mandatsträger gewählt werden.

Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

1.9.4. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur

satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen für den

Vorstand finden entsprechend der Geschäftsordnung jeweils nach den Wahlen zu den

Kommunalparlamenten statt und danach in der vorgeschriebenen Zeitfolge.

1.9.5. (5) Scheidet während einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, muss

innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche

Mitgliederversammlung zur Nachwahl angesetzt und durchgeführt werden.

1.9.6. (6) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die UBV je allein nach

außen. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet einen Vorstandsbeschluss

herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung

handelt.

1.10. §9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,00 Euro, sowie zur Verfügung über

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der

Mitgliederversammlung erforderlich.

1.11. §10 Kassenprüfung

(1) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung im

Rahmen der Vorstandswahl.

(2) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.

(3) Die Kassenprüfer erstatten jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen

Bericht über ihre Prüfungsfeststellung.

(4) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

1.12. §11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung

ein.

(2) Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche

Einladung mit Tagesordnung einberufen.

(3) Vorschläge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind

mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich beim ersten oder zweiten

Vorsitzenden einzureichen.

1.13. §12 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Für eine Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder

erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder Gericht verlangt werden, können

vom Vorstand alleine entschieden werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder.

1.14. §13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu

unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

1.15. §14 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen

Innerhalb der UBV können Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen gebildet werden,

die sich speziellen Themengebieten widmen. Sie dienen der Gewinnung und dem Transfer

von Kompetenz auch durch möglichst intensive Beteiligung von Bürgern.

1.16. §15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei

Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.

(2) Sind keine zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, muss erneut zur

Mitgliederversammlung eingeladen werden. Über die Auflösung des Vereins

beschließen dann die anwesenden Vereinsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landsberg zur

Verwendung für soziale Zwecke.

2. Geschäftsordnung

2.1. 1. Finanzierung

2.1.1. a. Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelmitglieder € 40,00 pro Jahr.

(2) Der Mitgliedsbeitrag für Familien beträgt € 60,00 pro Jahr.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist freiwillig.

(4) Spätestens mit dem vollendeten 29. Lebensjahr beginnt für Schüler, Studenten und

Auszubildende die reguläre Beitragspflicht.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im Februar für das laufende Jahr per Lastschrift

eingezogen.

(6) Bei Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

reduziert sich der Mitgliedsbeitrag um 50%.

(7) Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft wird der geleistete Mitgliedsbeitrag nicht

zurückerstattet.

(8) Ehrenmitglieder der UBV sind beitragsfrei.

2.1.2. b. Mandatsträgerabgaben von Stadt- und Kreisräten

(1) Als Mandatsträgerabgabe sind jährlich 10% der voraussichtlich im Rahmen des

Mandats zustehenden Aufwandsentschädigung zu leisten. Die Abgabe ist zum 1. Juli

fällig und wird selbständig auf ein vom Schatzmeister anzugebendes Konto überwiesen.

Für die Abgabe wird ein extra Konto geführt.

(2) Das Guthaben wird angespart und als Grundstock für die nächsten Stadt- und

Kreistagswahlen verwendet. Es darf nicht für die laufenden Geschäfte des Vereins

verwendet werden.

2.1.3. c. Wahlkampfkostenbeteiligung der Kandidaten

(1) Die Kandidaten der UBV beteiligen sich an den Wahlkampfkosten. Die Höhe der

Beteiligung an den Wahlkampfkosten wird vom Vorstand festgelegt.

(2) Hat eine Person in einem Jahr Mandatsträgerabgabe und Wahlkampfkosten zu

bezahlen, so entfällt der niedrigere Betrag.

2.1.4. d. Spenden

2.1.4.1. (1) Spenden werden an den Vorsitzenden weitergeleitet. Dieser informiert

den Vorstand über die Annahme.

2.1.4.2. (2) Für die endgültige Annahme eines Betrages über 500 Euro von derselben

Person pro Jahr bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.

2.2. 2. Wahlen

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(2) Die Wahl findet im zweiten Quartal statt.

(3) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften (AGs) werden im ersten Quartal gewählt.

2.3. 3. Kandidatenliste für Stadt- und Kreisrat

(1) Jeder Bürger kann sich zur Aufnahme in die Kandidatenliste der UBV für Stadt- und

Kreisrat und als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl bewerben.

(2) Der Vorstand erstellt durch mehrheitliche Wahl einen Vorschlag für die Kandidatenliste

von Stadt- und Kreisrat.

(3) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über die endgültige

Kandidatenliste zur Stadt- und Kreisratswahl, die beim kommunalen Wahlamt

abzugeben ist.

(4) Eine Mitgliederversammlung entscheidet durch mehrheitliche Wahl über den

Oberbürgermeister-Kandidaten.

2.4. 4. Arbeitsgemeinschaften

(1) Es gibt Arbeitsgemeinschaften, die zur langfristigen politischen Arbeit ausgerichtet sind,

wie derzeit die UBV-Jugend und UBV-Frauen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften werden von der Mitgliederversammlung mit

satzungsändernder Mehrheit eingesetzt und gegebenenfalls auch wieder aufgelöst.

(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaften (AGs) besteht aus Mitgliedern der UBV und

setzt sich zusammen aus

a) 1. Vorsitzender

b) Stellvertreter

c) Schriftführer

d) bis zu 2 weiteren Beisitzern

(4) Der Vorsitzende der UBV bzw. sein Vertreter sind zu den Vorstandssitzungen der

Arbeitsgemeinschaften einzuladen und haben Rederecht.

(5) Für die AGs gilt die Satzung des Vereins.

(6) Die Mitglieder der UBV sind bis zum vollendeten 29. Lebensjahr berechtigtes Mitglied

der UBV-Jugend.

(7) Die weiblichen Mitglieder der UBV sind berechtigtes Mitglied der UBV-Frauen.

2.5. 5. Arbeitsgruppen

(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner politischer Sachthemen Arbeitsgruppen

mit einfacher Mehrheit einsetzen und auflösen.

(2) Alle interessierten Bürger können in der Arbeitsgruppe mitwirken.

(3) Der Vorstand benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.

2.6. 6. Grundsätze der politischen Arbeit

(1) Die UBV fördert und fordert eine zeit- und sachgerechte Information vor Entscheidung

aktiv ein und zeigt ihre Einstellung und Gründe transparent und öffentlich an.

(2) Die Aktivitäten der UBV werden zwischen Fraktion und Vorstand koordiniert und

festgelegt.

2.7. 7. Vorstand

(1) Der Vorstand tagt mindestens 4x je Kalenderjahr

(2) Der Vorstand bereitet politische Initiativen für die Monatsversammlungen, den Verein

und die Stadt- und Kreisräte vor.

(3) Der Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Verein, Stadt- und Kreisrat.

(4) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften haben bei Vorstandssitzungen des Vereins

Teilnahme- und Rederecht.

Landsberg am Lech, den 09. Februar 2009